KAPITEL V - BEREICHE, IN DENEN DIE UNION BESCHLIESSEN KANN, EINE KOORDINIERENDE, ERGÄNZENDE ODER UNTERSTÜTZENDE MASSNAHME DURCHZUFÜHREN
* Die Änderungsvorschläge zu diesem Artikel können sich auf die alte Nummerierung von Teil I des Verfassungsentwurfs beziehen, die am 28. Mai 2003 geändert wurde.