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Schlüsselbegriffe Die qualifizierte Mehrheit entspricht der Stimmenzahl, die in bestimmten Fällen für die Beschlussfassung im Rat nach den Verträgen erreicht sein muss. Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden entsprechend deren Bevölkerungszahl - nach Vornahme einer Korrektur zugunsten der bevölkerungsschwächsten Länder - wie folgt gewogen: Deutschland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich je 10 Stimmen; Spanien 8 Stimmen; Belgien, Griechenland, Niederlande und Portugal je 5 Stimmen; Österreich und Schweden je 4 Stimmen; Dänemark, Irland und Finnland je 3 Stimmen; Luxemburg 2 Stimmen. Für die qualifizierte Mehrheit müssen 62 von 87 Stimmen (71 % der Stimmen) erreicht werden. Siehe
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